FREIWILLIGE FEUERWEHR LICHTENBERG
Für Lagerfeuer darf nur trockenes Ast-, Spalt- oder Schnittholz verwendet
werden, das nicht mit Schutzanstrichen oder Imprägnierungen behandelt
wurde, das Verbrennen von Laub ist unzulässig. Beim Abbrennen von
Lagerfeuern sind insbesondere dementsprechende forstrechtliche
Bestimmungen, privatrechtliche Vorgaben (z.B. Hausordnung,
Kleingartenordnung usw.) und die Einhaltung brandschutzrelevanter
Bedingungen zu beachten, wie:
Die Windrichtung und vor allem die Windstärke.
Die Möglichkeit der Durchführung eines Brauchtumsfeuers ist entsprechend
den meteorologischen Bedingungen am Durchführungstag in
Eigenverantwortlichkeit neu zu bewerten und gegebenenfalls abzusagen.
Die Vermeidung von Bränden durch Funkenflug ist selbstverständlich.
Belästigungen Unbeteiligter durch Rauchgase sind auszuschließen.
Von dem Lagerfeuer darf keine unmittelbare Brandgefahr für die
Umgebung ausgehen. Die Feuerstätte ist gegebenenfalls mit
nichtbrennbaren Materialien gegen die Gefahr einer unkontrollierten
Ausbreitung einzufassen.
Zur Beseitigung einer eventuellen Brandausbreitung sind im Bereich
des Lagerfeuers ausreichende und geeignete Löschmittel bzw.
Löschgeräte bereitzuhalten. Dies können sein:
Eimer mit Wasser, angeschlossene Garten-Wasserschläuche,
geeignete Feuerlöscher etc.
Das Lagerfeuer kann gegen den Willen desjenigen, der es
beaufsichtigt durch die Feuerwehr gelöscht werden, wenn:
Die Polizei dies anweist und die beaufsichtigende Person
nicht in der Lage ist das Feuer selbst zu löschen.
Gebäude oder Gebäudeteile gefährdet sind,
Anwohner durch Rauch belästigt werden oder
bei einem Verstoß gegen die Einschränkungen bei
Inversionswetterlagen (SMOG).
Die Feuerstelle ist beim Betreten zu beaufsichtigen und
danach vollständig und sofort abzulöschen.
Nachkontrollen sind durchzuführen.
Hinweise zum Lagerfeuer
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