FREIWILLIGE FEUERWEHR LICHTENBERG
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Für Lagerfeuer darf nur trockenes Ast-, Spalt- oder Schnittholz verwendet werden, das nicht mit Schutzanstrichen oder Imprägnierungen behandelt wurde, das Verbrennen von Laub ist unzulässig. Beim Abbrennen von Lagerfeuern sind insbesondere dementsprechende forstrechtliche Bestimmungen, privatrechtliche Vorgaben (z.B. Hausordnung, Kleingartenordnung usw.) und die Einhaltung brandschutzrelevanter Bedingungen zu beachten, wie: Die Windrichtung und vor allem die Windstärke. Die Möglichkeit der Durchführung eines Brauchtumsfeuers ist entsprechend den meteorologischen Bedingungen am Durchführungstag in Eigenverantwortlichkeit neu zu bewerten und gegebenenfalls abzusagen. Die Vermeidung von Bränden durch Funkenflug ist selbstverständlich. Belästigungen Unbeteiligter durch Rauchgase sind auszuschließen. Von dem Lagerfeuer darf keine unmittelbare Brandgefahr für die Umgebung ausgehen. Die Feuerstätte ist gegebenenfalls mit nichtbrennbaren Materialien gegen die Gefahr einer unkontrollierten Ausbreitung einzufassen. Zur Beseitigung einer eventuellen Brandausbreitung sind im Bereich des Lagerfeuers ausreichende und geeignete Löschmittel bzw. Löschgeräte bereitzuhalten. Dies können sein: Eimer mit Wasser, angeschlossene Garten-Wasserschläuche, geeignete Feuerlöscher etc. Das Lagerfeuer kann gegen den Willen desjenigen, der es beaufsichtigt durch die Feuerwehr gelöscht werden, wenn: Die Polizei dies anweist und die beaufsichtigende Person nicht in der Lage ist das Feuer selbst zu löschen. Gebäude oder Gebäudeteile gefährdet sind, Anwohner durch Rauch belästigt werden oder bei einem Verstoß gegen die Einschränkungen bei Inversionswetterlagen (SMOG). Die Feuerstelle ist beim Betreten zu beaufsichtigen und danach vollständig und sofort abzulöschen. Nachkontrollen sind durchzuführen.
Hinweise zum Lagerfeuer
Nicht vergessen das Lagerfeuer auf dem Gemeindeamt anzumelden! Sonst kommt vielleicht die Feuerwehr zu Besuch.
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